Drittmengenabgrenzung
Drittmengenabgrenzung im Unternehmen - so funktioniert es
Das Wichtigste auf einen Blick
- Als Drittmengen werden Strommengen bezeichnet, die innerhalb eines Betriebes an dritte Letztverbraucher weitergeleitet werden.
- Die Abgrenzung dieser Strommengen von denen, die ein Unternehmen selbst verbraucht, ist oft nicht einfach.
- Eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Drittmengenabgrenzung ist es, Dritte auf dem Betriebsgelände zu identifizieren.
In wenigen Schritten zur Drittmengenabgrenzung
Bringen Sie zunächst für sich und Ihren Betrieb folgende Punkte in Erfahrung:
- Werden beim Strombezug oder der Stromeigenerzeugung Privilegien geltend gemacht? (Etwa bei Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netznutzung)
- Gibt es Strommengen, die innerhalb des Betriebes an Dritte weitergeleitet werden?
- Gibt es Anlagen im Betrieb, die von einem Dritten betrieben werden?
- Sind weitergeleitete Strommengen als Bagatelle einzustufen?
Liegen in Ihrem Fall weitergeleitete Strommengen vor, empfehlen wir umgehend ein Messkonzept zur Abgrenzung der weitergeleiteten Strommengen zu erstellen. Bis zum 31.12.2020 haben Sie Zeit das Messkonzept umzusetzen und die Anforderungen des EEG zu erfüllen.
So identifizieren Sie Drittmengen
Nicht immer sind Drittmengen im Betrieb so eindeutig zu identifizieren wie bei einer vermieteten Bürofläche oder Betriebswohnung. Oft befinden sich auf dem Firmengelände Küchen, Getränkeautomaten oder Kaffeemaschinen, die von Dritten betrieben werden. Hinzu kommen noch Fremdfirmen und vielleicht auch andere Gesellschaften der gleichen Unternehmensgruppe, die Strom auf dem Betriebsgelände verbrauchen.
Um Drittmengen zu identifizieren, sollte man sich neben den ganz offensichtlichen Weiterleitungsfällen stets fragen: Wer ist Betreiber jeder einzelnen Stromverbrauchanlage im Betrieb? Derjenige, der eine Anlage betreibt, ist nämlich lt. § 3 Nr. 33 EEG auch Letztverbraucher. Ist er nicht identisch mit demjenigen, der den Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht, liegt ein Weiterleitungsfall vor. Die BNetzA definiert den Betreiber einer Anlage wie folgt:
Betreiber einer Anlage ist, wer...
- die tatsächliche Sachherrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
- ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
- das wirtschaftliche Risiko trägt.
Alle drei Kriterien müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt werden. Das kann auch unabhängig vom Eigentum an der Anlage der Fall sein. Gute Unterstützung bei diesem Thema bieten unter anderem der Leitfaden zur Eigenversorgung oder der Hinweis zum Messen und Schätzen der BNetzA.
Darum ist die korrekte Drittmengenabgrenzung so wichtig
Besonders wichtig ist die korrekte Einordnung von selbstverbrauchten und an Dritte weitergeleiteten Strommengen, wenn es um Entlastungen und Begünstigungen bei gesetzlichen Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netznutzung geht. Insbesondere zählen hierzu:
- die Reduktion der Netzumlagen (KWKG-, §19-StromNEV-, Offshore-Netzumlage),
- die Stromsteuerentlastung,
- EEG-Umlage-Privilegien, sei es nach der besonderen Ausgleichsregelung oder bei der Stromeigenerzeugung
- atypische oder stromintensive Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Die vorgenannten Begünstigungen gelten nur für die Strommengen, die das Unternehmen selbst verbraucht, nicht für die an Dritte weitergeleiteten Mengen. Erfolgt die Mengenabgrenzung nicht korrekt, drohen den Betroffenen Rückforderungen und empfindliche Sanktionen bis hin zum Verlust der EEG-Privilegierung.
Noch komplizierter wird es beim Eigenverbrauch von selbst erzeugter Energie: Der Nachweis des Selbstverbrauchs muss im Falle von Stromweiterleitungen an Dritte grundsätzlich anhand geeichter Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Mess- und Eichrechts erbracht werden. Im Falle einer Eigenerzeugung muss darüber hinaus eine Zeitgleichheit (bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall) von Erzeugung und Eigenverbrauch nachgewiesen werden.
Im Zuge der Verabschiedung des Energiesammelgesetzes im Dezember 2018 gab es in Bezug auf die Drittmengenthematik einige Neuerungen im EEG.
Was bei der Schätzung von Strommengen zu beachten ist
Die Verpflichtung zur eichrechtskonformen Messung wurde rückwirkend zum 01.01.2018 gelockert. So sieht § 62b des EEG unter engen Voraussetzungen Ausnahmen von einer messtechnischen Erfassung umlagepflichtiger Strommengen vor, wenn
- für die Gesamtstrommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder
- die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und die Abrechnung des höchsten Umlagesatzes wirtschaftlich nicht zumutbar wäre; dieswird aber nur sehr selten nachweisbar sein.
Wer die Möglichkeit der Schätzung nutzt, muss im Rahmen der Endabrechnung nach § 74a Abs. 2 bzw. § 74 Abs. 2 EEG die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen einer Schätzung zur technischen Umsetzbarkeit und wirtschaftlichen Unzumutbarkeit darlegen. Die Schätzung selbst muss für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
Bei einer Schätzung muss außerdem sichergestellt sein, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Diese Anforderung ist insbesondere dann erfüllt, wenn für die mit der höchsten Umlage belastete Menge (meistens die Drittmenge) eine worst-case-Betrachtung (maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung multipliziert mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres) vorgenommen wird. Aber auch eine Schätzung mit Sicherheitsaufschlag ist denkbar.
Häufige Fragen
Sonderfall: Was gilt bei Bagatellverbräuchen?
Ebenfalls gesetzlich geregelt wurde in § 62a EEG der Umgang mit sogenannten „Bagatellverbräuchen“. Bagatellverbräuche sind zwar Verbräuche, die eigentlich durch einen Dritten und nicht durch den eigentlichen Letztverbraucher verbraucht werden, Letzterem aber zugerechnet werden. Insofern ist weder eine separate messtechnische Erfassung noch eine Meldung der Stromverbräuche als von Dritten verbrauchte Strommengen erforderlich. Aber Vorsicht: Das Risiko, dass Drittverbräuche irrtümlich als zurechenbare Eigenverbräuche angesehen und nicht separat gemeldet werden, trägt der meldepflichtige Letztverbraucher. Bagatellverbräuche nach § 62a EEG sind Verbräuche, die kumulativ geringfügig sind, üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und verbraucht werden in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung des Anderen gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber dem Anderen. Leider enthält diese Definition keine konkrete Mengenangabe. Klare Fallgruppen von Bagatellverbräuchen lassen sich damit nur schwer fassen. Die Beurteilung, ob ein Verbrauch zurechenbar ist, ist somit jeweils einzelfallabhängig in Abstimmung mit einem Wirtschaftsprüfer und den jeweils betroffenen Behörden und Netzbetreibern zu beurteilen. Allein die Geringfügigkeit des Stromverbrauchs führt jedenfalls nicht automatisch zu einer Zurechnung, wenn beispielsweise dieser Stromverbrauch üblicherweise gesondert abgerechnet wird. Einen qualitativen Hinweis zur Abgrenzung zwischen geringfügigem und nicht geringfügigem Verbrauch gibt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung. Stromverbräuche in Höhe eines Privathaushaltes sind nach der Gesetzesbegründung zum Energiesammelgesetz in der Regel keine Bagatellen mehr. Hier entsteht jedoch das nächste Problem: Es ist gar nicht klar, wie hoch der Stromverbrauch eines solchen Haushalts ist. In verschiedenen Ausarbeitungen, Stellungnahmen und Kommentaren diverser Institutionen und Verbände zum Gesetz findet man Angaben zwischen 2.500 und 4.000 kWh im Jahr. Beim BDEW und der BNetzA findet man einen Wert von 3.500 kWh. Darüber handelt es sich also sehr sicher um keine Bagatelle mehr. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hält aber alle Bagatellfälle über 1.000 kWh bereits für begründungsbedürftig. Die BNetzA nennt im Übrigen in Ihrem Hinweis zum Messen und Schätzen auch einige Positiv- und Negativbeispiele für geringfügige Verbraucher.
Gewillkürte Nachrangregelung bei Eigenerzeugung
In den Fällen, in denen die Zeitgleichheit von Eigenerzeugung und Eigenverbrauch nachzuweisen ist (§ 62b Abs. 5 EEG), wird gesetzlich die Möglichkeit eröffnet, von der „gewillkürten Nachrangregelung“ Gebrauch zu machen. Danach werden eigenerzeugte Mengen strikt nur nachrangig dem Eigenverbrauch zugeordnet. D.h. nach Abzug eventueller Überschusseinspeisungen wird erst der Drittverbrauch zu 100 Prozent den eigenerzeugten Mengen zugerechnet. Nur die dann noch verbleibende Erzeugungsmenge wird dem meist privilegierten Eigenverbrauch zugerechnet. Auf diese Weise kann auf eine zeitgleiche Messung (bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall) von Erzeugung und des Eigenverbrauch verzichtet werden. Der vereinfachten Drittmengenabgrenzung nach der gewillkürten Nachrangregelung stehen in diesem Fall die höheren EEG-Zahlungen (Drittmenge mit voller EEG-Umlage) gegenüber. Diese Regelung dürfte sich also nur bei überschaubaren Drittmengen lohnen, für den Fall, dass die Drittmenge nicht als Bagatellfall eingeordnet werden kann.
Bis wann muss die Drittmengenabgrenzung erfolgt sein?
Den zuständigen Behörden ist bekannt, dass viele Unternehmen die Abgrenzung von Selbstverbrauch zu Drittverbrauch in der Vergangenheit fehlerhaft und damit oft nicht rechtskonform umgesetzt haben. Für die beschrieben Neuregelungen, die durch das Energiesammelgesetz Ende 2018 ins EGG eingebracht wurden, ist daher auch eine Übergangsregelung (§ 104 Abs. 10 EEG) gesetzlich verankert. Demnach wird EEG-Umlageschuldnern für Strommengen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 verbraucht wurden bzw. werden, die Möglichkeit gegeben, umlagepflichtige Strommengen zu schätzen, auch wenn die Voraussetzungen (technische Umsetzbarkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit) einer Schätzung nach § 62b Abs. 2 EEG eigentlich nicht vorliegen. Die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung kann also – solange die Anforderungen an die Schätzung selbst (§ 62b Abs. 3 bis 5 EEG) erfüllt sind – wie oben beschrieben erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2020 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie ab dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass die Vorgaben zur Messung und Schätzung nach § 62b EEG eingehalten werden. Spätestens ab dem 01.01.2021 muss also ein mess- und eichrechtskonformen Messkonzept vorliegen und umgesetzt sein. Danach werden nicht korrekt abgegrenzte Drittmengen nur noch in dem engen Ausnahmetatbestand der Bagatellregelung akzeptiert bzw. dürfen nur in sehr engen gesetzlich vorgegebenen Grenzen geschätzt abgegrenzt werden. Bei einer zukünftig fehlerhaften Abgrenzung droht der Entfall der Privilegierung – auch für die Gesamtmenge.